3.1 Die Lieferzeit der Waren bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Kitagawa GmbH.
3.2 Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für den Fall, dass der Kunde vorleistungspflichtig ist, beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vertragsgemäßen Vorleistung des Kunden bei der Kitagawa GmbH.
3.3 Verlangt der Kunde nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist die Kitagawa GmbH berechtigt, erforderlichenfalls eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vorzunehmen.
3.4 Kann die Kitagawa GmbH verbindliche Lieferfristen ohne Verschulden nicht einhalten, wird die Kitagawa GmbH den Kunden hierüber ohne schuldhaftes Zögern informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen, falls eine Lieferung noch möglich sein wird.
Die Kitagawa GmbH haftet nicht für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Kitagawa GmbH liegen, praktisch unmöglich geworden ist.
Zu diesen Umständen zählen insbesondere
a) Naturkatastrophen
b) terroristische Handlungen
c) Arbeitskämpfe oder Arbeitsniederlegungen
d) Krieg
e) behördliche Maßnahmen oder Anordnungen
f) Epidemien, Pandemien oder der Ausbruch übertragbarer Krankheiten
g) Quarantänen
h) nationale oder regionale Notfälle
i) oder andere Gründe insbesondere jede weitere Art höherer Gewalt, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Kitagawa GmbH liegen, unabhängig davon, ob sie den vorgenannten ähnlich sind oder nicht.
Die Kitagawa GmbH wird die Nichterfüllung oder Verzögerung der Leistung aus den oben genannten Gründen so bald wie möglich schriftlich anzeigen. Alle Liefertermine, die von oben genannten Gründen betroffen sind, werden für deren Dauer ausgesetzt. Wenn möglich und vertretbar, wird die Kitagawa GmbH die entsprechenden Verpflichtungen und Lieferungen nicht stornieren, sondern neu terminieren, sobald dies nach Wegfall der oben genannten Gründen möglich ist.
Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen die Kitagawa GmbH ihre Zulieferungen nicht fristgerecht oder in nicht ordnungsgemäßer Form erhält.
3.5 Wird ein von der Kitagawa GmbH zugesagter Liefertermin aus von der Kitagawa GmbH zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Kitagawa GmbH nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verzugsschadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit seitens der Kitagawa GmbH ist ausgeschlossen.
3.6 Die Kitagawa GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern dies für eine zügige Abwicklung notwendig erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Zumutbar ist die Teillieferung insbesondere dann, wenn dem Kunden die Teilleistung – auch ohne die nachfolgenden Lieferungen – bestimmungsgemäß einsetzen kann.