1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, die Kitagawa GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt Die AGB der Kitagawa GmbH gelten auch dann, wenn die Kitagawa GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos durchführt.
1.3 Von den AGB abweichende individualvertraglich getroffene Vereinbarungen zwischen der Kitagawa GmbH und dem Kunden bedürfen der Schriftform.
1.4 Diese AGB von Kitagawa GmbH gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die AGB gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Kitagawa GmbH sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, wodurch der Kunde auch die Geltung dieser AGB anerkennt.
2.2 Ein Vertrag zwischen Kitagawa GmbH und dem Kunden kommt erst und nach Maßgabe des Inhalts der Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform seitens der Kitagawa GmbH oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der vereinbarten Leistung durch die Kitagawa GmbH zustande. Eine bloße Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme oder ein Vertragsschluss.
2.3 Der Kunde ist an seine Bestellung drei Wochen gebunden. Die Kitagawa GmbH behält es sich vor, in der Auftragsbestätigung von den Vorgaben des Kunden abzuweichen. Dies gilt als ein neues Angebot, dass der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen hat. Danach erlischt es.
2.4. Die Produktbeschreibungen, welche über die Website der Kitagawa GmbH abrufbar sind oder welche in den Verkaufs- und Werbekatalogen der Kitagawa GmbH enthalten sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preise, technische Informationen etc.) sind freibleibend und unverbindlich. Die Kitagawa GmbH ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung eine Änderung der Konstruktion und Fertigung ihrer Produktevorzunehmen. Dies gilt auch für bereits bestellte Waren, soweit dies zu keiner Unterschreitung der vertragsmäßig vereinbarten Beschaffenheit der Ware führt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Änderung bereits gelieferter Vertragswaren kann nachträglich nicht verlangt werden.
2.5 Soweit die Kitagawa GmbH dem Kunden Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Unterlagen, Kalkulationen etc. (Dokumentation) bezüglich der angebotenen Ware zur Verfügung stellt oder das jeweilige Projekt auf Wunsch des Kunden vorstellt, behält sich die Kitagawa GmbH an dieser Dokumentation sowie an dem gesamten Bestand der Waren und der entwickelten Projekte ausdrücklich das Eigentums- und das Urheberrecht vor. Ohne die
schriftliche und ausdrückliche Genehmigung der Kitagawa GmbH dürfen weder die Dokumentation, noch die Einzelheiten der Warenpalette oder der Entwicklung an Dritte weitergegeben, öffentlich gemacht, kopiert, nachgebaut oder auf sonstige Art und Weise genutzt werden.
2.6 Der Kunde ist verpflichtet, der Kitagawa GmbH die Dokumentation auf schriftliches Verlangen zurückzugewähren. Im Falle eines Vertragsschlusses wird die Kitagawa GmbH dem Kunden die Dokumentation kostenfrei überlassen.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Die Lieferzeit der Waren bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Kitagawa GmbH.
3.2 Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für den Fall, dass der Kunde vorleistungspflichtig ist, beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vertragsgemäßen Vorleistung des Kunden bei der Kitagawa GmbH.
3.3 Verlangt der Kunde nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist die Kitagawa GmbH berechtigt, erforderlichenfalls eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vorzunehmen.
3.4 Kann die Kitagawa GmbH verbindliche Lieferfristen ohne Verschulden nicht einhalten, wird die Kitagawa GmbH den Kunden hierüber ohne schuldhaftes Zögern informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen, falls eine Lieferung noch möglich sein wird.
Die Kitagawa GmbH haftet nicht für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Kitagawa GmbH liegen, praktisch unmöglich geworden ist. Zu diesen Umständen zählen insbesondere
a) Naturkatastrophen
b) terroristische Handlungen
c) Arbeitskämpfe oder Arbeitsniederlegungen
d) Krieg
e) behördliche Maßnahmen oder Anordnungen
f) Epidemien, Pandemien oder der Ausbruch übertragbarer Krankheiten
g) Quarantänen
h) nationale oder regionale Notfälle
i) oder andere Gründe insbesondere jede weitere Art höherer Gewalt, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Kitagawa GmbH liegen, unabhängig davon, ob sie den vorgenannten ähnlich sind oder nicht.
Die Kitagawa GmbH wird die Nichterfüllung oder Verzögerung der Leistung aus den oben genannten Gründen so bald wie möglich schriftlich anzeigen. Alle Liefertermine, die von oben genannten Gründen betroffen sind, werden für deren Dauer ausgesetzt. Wenn möglich und vertretbar, wird die Kitagawa GmbH die entsprechenden Verpflichtungen und Lieferungen nicht stornieren, sondern neu terminieren, sobald dies nach Wegfall der oben genannten Gründen möglich ist.
Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen die Kitagawa GmbH ihre Zulieferungen nicht fristgerecht oder in nicht ordnungsgemäßer Form erhält.
3.5 Wird ein von der Kitagawa GmbH zugesagter Liefertermin aus von der Kitagawa GmbH zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Kitagawa GmbH nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verzugsschadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit seitens der Kitagawa GmbH ist ausgeschlossen.
3.6 Die Kitagawa GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern dies für eine zügige Abwicklung notwendig erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Zumutbar ist die Teillieferung insbesondere dann, wenn dem Kunden die Teilleistung – auch ohne die nachfolgenden Lieferungen  – bestimmungsgemäß einsetzen kann.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Dies ist auch der vertragliche Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
4.2 Die Kitagawa GmbH ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung etc.) selbst zu bestimmen. Die Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, soweit schriftlich nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug ist.
4.4 In dem Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen bzw. die sonst zur Ausführung der Versendung ausgewählten und bestimmten Person an den Kunden über.
4.5 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der Kitagawa GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit der Leistung etc. bleiben unberührt.
4.6 Soweit der Kunde gebotene Mitwirkungshandlungen unterlässt, in Annahmeverzug kommt oder sich die Leistung der Kitagawa GmbH aus anderen von dem Kunden verschuldeten Gründen verzögert, ist die Kitagawa GmbH berechtigt, im Einklang des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Preis
5.1 Die Preise in Euro ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung der Kitagawa GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
ab dem vereinbarten Lieferort. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die dem Kunden jeweils mitgeteilten Preise ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Kunden abgeschlossen.
6. Zahlungskonditionen
6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Fälligkeit und Zustellung der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Kitagawa GmbH entscheidend. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
6.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist während des Zahlungsverzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§ 288 Absatz 2 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich die Kitagawa GmbH vor.
6.3 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, bleibt es der Kitagawa GmbH vorbehalten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden Anlass zu der Besorgnis geben, ob die Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
6.4 Der Kunde kann gegen die Forderung der Kitagawa GmbH nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Kaufvertrag und aus der Geschäftsbeziehung mit der Kitagawa GmbH gegenwärtigen und künftigen Forderungen Eigentum der Kitagawa GmbH.
7.2 Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche, die aus dem Weiterverkauf resultieren, unabhängig davon, ob die Ware weiterverarbeitet wurde oder nicht, an die Kitagawa GmbH ab. Die Kitagawa GmbH nimmt hiermit diese Abtretung an. Ohne die Befugnis der Kitagawa GmbH, Zahlung an sich zu verlangen zu beeinträchtigen, ist der Kunde befugt, Zahlungen auf die abgetretenen Ansprüche zu verlangen. Zu diesem Zweck wird die Kitagawa GmbH Zahlungen auf die abgetretenen Ansprüche nicht verlangen, soweit der Kunde alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und kein Insolvenz- oder ähnliche Verfahren drohen oder Zahlungsverzug eintritt.
7.3 Die unter dem Eigentumsvorbehalt der Kitagawa GmbH stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat
die Kitagawa GmbH unverzüglich auf schriftlichem Wege zu informieren, wenn und soweit Zugriffe
Dritter auf die der Kitagawa GmbH gehörenden Waren erfolgen.
7.4 Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Kitagawa GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte dieser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und die Kitagawa GmbH sich jetzt schon darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Kitagawa GmbH übergeht, die Kitagawa GmbH diese Übereignung annimmt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt. Wird die Vorbehaltsware der Kitagawa GmbH mit noch im Fremdeigentum stehenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt die Kitagawa GmbH Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Kitagawa GmbH gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Sache.
7.5 Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Die Kitagawa GmbH ist jedoch berechtigt, diese Einzugsermächtigung jederzeit zu widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Kitagawa GmbH nicht nachkommt (insbesondere in Zahlungsverzug gerät), ein Insolvenzverfahren bzw. ein Antrag auf Eröffnung eines solchen gestellt oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit auftritt. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, der Kitagawa GmbH sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen sowie die Abtretungen gegenüber seinen Abnehmern offen zu legen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Kitagawa GmbH berechtigt, die Abtretung den Abnehmern des Kunden anzuzeigen.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, der Kitagawa GmbH jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderung zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an die Kitagawa GmbH abgetretenen Forderungen der Kitagawa GmbH schriftlich anzuzeigen und den Dritten auf die Rechte der Kitagawa GmbH hinzuweisen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Kitagawa GmbH bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Dritten zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen  sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte der Kitagawa GmbH einzulegen.
7.7 Soweit der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Kitagawa GmbH nicht nachkommt (insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises), ist die Kitagawa GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
7.8 Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der gelieferten Vorbehaltsware verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen
Untergang, Beschädigung durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend zu. versichern. Der Kunde tritt hiermit seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche an die Kitagawa GmbH ab. Die Kitagawa GmbH nimmt hiermit die Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
7.9 Soweit die Forderungen der Kitagawa GmbH insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Ausstände bzw. der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 7.1 auf Verlangen des Kunden nach Auswahl durch die Kitagawa GmbH freigegeben.
8. Gewährleistung
8.1 Die Kitagawa GmbH gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Diese Gewährleistung beginnt mit Auslieferung der Ware.
8.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, beschreiben sie den allgemeinen Zustand der Ware, nicht aber deren Einzeleigenschaften. Änderungen im Sinne von Ziffer 2.4 der AGB stellen keinen Mangel der Ware dar.
8.3 Eine Gewährleistung erfolgt nicht bei unsachgemäßer Anwendung, nicht Befolgung von Montage- oder Betriebsanweisungen, fehlerhafter Installation, falscher Bedienung etc. Gleichfalls erfolgt keine Gewährleistung für Schadensfälle, die durch den Betrieb der Waren zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität die Kitagawa GmbH nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
8.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§377 HGB). Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies der Kitagawa GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung oder späterer Entdeckung erfolgt ist, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten unabhängig hat der Kunde offensichtliche Mängel (auch Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
8.5 Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mangelanzeige, ist die Haftung der Kitagawa GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen und die Leistung der Kitagawa GmbH gilt als mangelfrei erbracht.
8.6 Bei Mängeln erfolgt die Gewährleistung nach freier Wahl der Kitagawa GmbH zur Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat die Pflicht, der Kitagawa GmbH die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere ihr die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen. Schlägt die Nachbesserung auch beim zweiten Versuch fehl oder ist auch die zweite Ersatzlieferung
mangelhaft oder kommt die Kitagawa GmbH ihrer Nachlieferungs- oder Ersatzlieferungspflicht nicht  innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
8.7 Soweit sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt, hat die
Kitagawa GmbH das Recht, vom Kunden Erstattung der insoweit angefallenen Kosten der Nacherfüllung zu verlangen.
8.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz nutzloser Aufwendungen bestehen nur gemäß nachfolgender Ziffer 9 dieser AGB und sind darüber hinaus ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Die Kitagawa GmbH haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Kitagawa GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung der Kitagawa GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Bei Nichtvorliegen einer zugesicherten Eigenschaft der Ware ist die Haftung auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden beschränkt. Weitergehende Ansprüche aufgrund von fehlerhafter Warenbeschaffenheit werden ausgeschlossen.
9.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung der Kitagawa GmbH, insbesondere für indirekte und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, etc. ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Folgeschäden bei Verletzung von Kardinalspflichten.
9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Kitagawa GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9.6 Die Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
10.3 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem mit der Kitagawa GmbH geschlossenen Vertrag ohne vorherige Zustimmung der Kitagawa GmbH auf Dritte zu übertragen, ausgenommen sind die innerhalb der AGB geregelten Fälle.
11.2 Diese AGB und alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Kitagawa GmbH und seinen Kunden  unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im
Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist Offenbach am Main.
11.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB der Kitagawa GmbH berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
11.5 Die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich. Die englische Version dient lediglich Informationszwecken.
KITAGAWA GmbH
Birkenwaldstrasse 38
D-63179 Obertshausen
Telefon +49-6104-60009-0
Telefax +49-6104-60009-40

AGB Kitagawa GmbH (Stand: Februar 2024)